Satzung
Satzung
des
Ski – Club 1952 Nauheim e. V.
in der Fassung vom 06.03.2015
Soweit in dieser Satzung in Bezug auf Personen eine weibliche oder männliche Formulierung verwendet wird, gilt dies in gleicher Weise für das jeweils andere Geschlecht.
§ 1 Name, Sitz und Eintragung des Vereins
(1) Der am 21.02.1952 gegründete Verein führt den Namen:
Ski – Club 1952 Nauheim e. V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Nauheim, Kreis Groß-Gerau
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Darmstadt eingetragen unter VR 50455.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Vereinszweck ist die körperliche Ertüchtigung der Mitglieder durch Ausübung und Förderung des Sports. Gefördert werden der Breiten-und Wettkampfsport.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. Abweichend davon können an Mitglieder des Vorstandes und der Abteilungsleitung angemessene Vergütungen nach § 3 Nr. 26 a EStG bezahlt werden.
(4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr ihre eingezahlten Mitgliedsbeiträge und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(6) Der Verein erkennt für sich und seine Mitglieder vorbehaltlos die Hauptsatzungen des Landessportbundes Hessen e. V. an. Das gleiche gilt auch für die Satzungen der Fachverbände, soweit der Verein diesen Fachverbänden angehört.
§ 3 Geschäftsjahr und Beitragsjahr
Geschäftsjahr und Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied können alle natürlichen Personen werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen und die jeweils gültige Satzung des Vereins anerkennen.
(2) Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ein gesetzlicher Vertreter den Aufnahmeantrag unterschrieben hat.
(3) Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
(1) Tod
(2) Austritt, der nur schriftlich, spätestens 6 Wochen zum Geschäftsjahresende zu erklären ist. Diese schriftliche Kündigung ist an ein Mitglied des geschäfts-führenden Vorstandes zu richten. Eine Kündigung der Mitgliedschaft per E-Mail ist zulässig.
(3) Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied
I. sechs Monate mit der Entrichtung des Vereinsbeitrages in Verzug ist und trotz schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt.
II. sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt.
(4) Ausschluss (s. § 9).
§ 6 Mitgliedschaftsrechte
(1) Volljährige Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an den Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken. Des Weiteren sind sie wählbar.
(2) Nicht volljährige Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
(3) Alle Mitglieder haben das Recht, an den Aktivitäten des Vereins im Rahmen der Vereinsordnungen und/oder der jeweiligen Übungspläne teilzunehmen.
(4) Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand bestellten Organs oder eines Abteilungsleiters in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.
§ 7 Mitgliedschaftspflichten
(1) Die Mitglieder sind an die jeweils gültige Satzung, die Beschlüsse der Organe des Vereins und seiner Abteilungen gebunden.
(2) Die Mitglieder haben das Vereinseigentum sowie fremdgenutzte Einrichtungen schonend und pfleglich zu behandeln.
(3) Für fahrlässig oder vorsätzlich durch das Mitglied verursachte Schäden kann das Mitglied haftbar gemacht werden.
§ 8 Beitragswesen
(1) Von allen Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
(2) Neu aufgenommene Mitglieder zahlen zusätzlich eine Aufnahmegebühr.
(3) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und des Aufnahmebeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(4) Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage anordnen und den Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitglieder bestimmen.
(5) Die Abteilungen können nach Genehmigung durch den Vorstand für ihren Bereich Sonderbeiträge festsetzen.
(6) Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Personengruppen Ermäßigungen, Stundungen und Sonderbeiträge festsetzen.
(7) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen. Die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Lastschrift-Mandat zu erteilen und für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Das Mitglied ist auch verpflichtet, dem Verein die aktuellen Kontodaten mitzuteilen. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf oder sind die Kontodaten nicht aktuell, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche in Zusammenhang mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehenden Kosten. Der Verein kann zudem ein Strafgeld von bis zu 250,00 € erheben. Dieses wird vom Vorstand festgesetzt.
(8) Der Mitgliedsbeitrag wird unter Angabe der Gläubiger-ID und der Mandatsreferenz eingezogen.
§ 9 Ausschluss
(1) Ein Ausschluss aus dem Verein ist möglich durch den Gesamt Vorstand, wenn
ein Mitglied gröblich gegen die Satzung oder Beschlüsse verstößt oder die Belange und das Ansehen des Vereins schädigt oder gefährdet.
(2) Vor einem Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied ausreichend Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.
(4) Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig und unanfechtbar. Über den sachlichen Grund eines Ausschlusses ist der Rechtsweg nicht zugelassen.
§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
(1) der Vorstand (s. § 11)
(2) die Mitgliederversammlung (s. § 12)
§ 11 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem Gesamtvorstand.
(1) Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:
Vorsitzende/r
Schatzmeister/in
Schriftführer/in
(2) Zum Gesamtvorstand gehören:
geschäftsführender Vorstand
alle Abteilungsleiter/innen des Vereins
alle Ausschussvorsitzenden des Vereins
Beisitzer/innen
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
Vorsitzende/r, Schatzmeister/in, Schriftführer/in
jeweils in Gemeinschaft mit einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.
(4) Im Falle der Verhinderung der/des Vorsitzenden, wird er von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vertreten, ohne dass die Verhinderung nachgewiesen werden muss.
(5) Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Vereinsordnungen zu beschließen.
Vereinsordnungen können u. a. für folgende Bereiche erlassen werden:
I. Geschäftsordnung
II. Finanzordnung
III. Jugendordnung
IV. Ehrenordnung
(6) Der Gesamtvorstand beruft die Beisitzer jeweils für 2 Jahre.
(7) Der Gesamtvorstand ist bei Bedarf, in der Regel 4 mal jährlich einzuberufen.
(8) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu den in §2 genannten Zwecken zu erfolgen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(9) Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands oder Gesamtvorstands sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(10) Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
(11) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Die Vorstandsmitglieder haben im Interesse eines ordentlichen Geschäftsablaufes Stillschweigen über Vorstandsbelange zu wahren.
(12) Der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier Vorstandsämter betrauen.
(13) Der Vorstand wird aus den Mitgliedern des Vereins gewählt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(14) Der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand bleiben solange im Amt, bis satzungsgemäß eine Vorstandswahl oder eine Wiederwahl des Vorstandes durchgeführt ist.
(15) Scheidet vor Ablauf der Wahlperiode ein einzelnes geschäftsführendes Vorstandsmitglied aus, so kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied Ersatz berufen.
(16) Die Berufung ist auf die restliche Amtszeit des geschäftsführenden Vorstandes beschränkt und wird mit der nächsten Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung hinfällig.
(17) Beim Ausscheiden von zwei oder mehr Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes ist innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch ein Mitglied des verbleibenden Vorstandes einzuberufen und es sind Neuwahlen durchzuführen.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäße durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder. Sie ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt und soll im
1. Quartal des neuen Geschäftsjahres einberufen werden. Die Mitglieder werden schriftlich eingeladen. Als schriftliche Einladung gilt auch die Einladung per E-Mail. Des Weiteren werden die Mitglieder durch Aushang am Vereinsschaukasten und über die Presse informiert.
(3) Die Einberufung soll spätestens 2 Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnungspunkte erfolgen. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
I. Jahresbericht des Vorsitzenden.
II. Berichte der Fachwarte und Abteilungsleiter
III. Bericht des Schatzmeisters
IV. Bericht der Kassenprüfer
V. Entlastung des Vorstandes
VI. Neuwahlen
VII. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der Mitglieder, die bis spätestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden müssen.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder durch begründeten Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird.
(5) Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags einzuberufen. Die Einladung soll zwei Wochen, muss aber spätestens eine Woche vorher schriftlich erfolgen, unter Angabe der Tagesordnung.
(6) Die Mitgliederversammlung wählt den geschäftsführenden Vorstand und den Gesamtvorstand für 2 Jahre. Nicht gewählt werden durch die Mitglieder-versammlung die Abteilungsleiter, die Ausschussvorsitzenden und die Beisitzer.
(7) In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme.
(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(9) Beschlüsse über Satzungsänderungen sind mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu fassen.
(10) Wahlen erfolgen durch Handaufheben, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht. Schriftliche Abstimmung kann auf Antrag erfolgen, wenn zwei oder mehr Mitglieder kandidieren und zwar durch Stimmzettel.
(11) Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Vorstand schriftlich vorliegt.
(12) Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus zwei Mitgliedern, zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen des geschäftsführenden Vorstandes durchzuführen und ihr Ergebnis bekannt zu geben.
(13) Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist.
§ 13 Vereinsausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete Vereinsausschüsse bilden, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 14 Sportabteilungen
(1) Die Mitglieder des Vereins werden nach den einzelnen Sportarten in Abteilungen zusammengefasst.
(2) Die Einrichtung von neuen Abteilungen wird vom Vorstand beschlossen.
(3) Jede Abteilung wird von dem Abteilungsleiter, der jährlich von den Mitgliedern der Abteilung gewählt wird, geleitet.
(4) Dem Abteilungsleiter obliegt die Leitung der Abteilung. Er kann andere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.
§ 15 Kassenprüfer
(1) Den zwei Kassenprüfern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die Rechnungs- und Kassenprüfung sowie die Prüfung des Jahresabschlusses.
(2) Es wird jährlich nur ein Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
(3) Eine direkte Wiederwahl der Kassenprüfer ist unzulässig.
(4) Ein Mitglied des Vorstandes, Abteilungsleiter oder Beisitzer kann nicht Kassenprüfer sein.
§ 16 Haftungsausschluss
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Schäden, die
I. bei der Ausübung des Sports oder
II. beim Besuch sportlicher Veranstaltungen oder
III. bei einer sonstigen, für den Verein erfolgten Tätigkeit aufgetreten sind und
IV. nicht bei Unfällen, Diebstählen oder sonstigen Schädigungen.
§ 17 Ehrungen
Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein Mitglied geehrt
werden. Näheres regelt die Ehrenordnung.
§ 18 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung der Vereinszwecke kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 2/3 der Mitglieder dies beantragt haben.
(2) Die Auflösung muss auf der Mitgliederversammlung mit 75% der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(3) Die Mitgliederversammlung muss ordnungsgemäß unter Angabe der Anträge und ihrer Begründung einberufen sein.
(4) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Nauheim, die es unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Die Satzungsänderung bzw. Neufassung der Satzung wurde am 06.03.2015
durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
(2) Diese Satzungsänderung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister
in Kraft.
Nauheim, den 31.03.2015
gez. Günter Trach |
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gez. Torsten Rothenstein
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Vorsitzender Schatzmeister